Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe a LWG ist die Einleitung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (Flächen- und Muldenversickerung) erlaubnis- und anzeigefrei von:
- aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung
- bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m²
- cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe b LWG ist die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten erlaubnis- und anzeigefrei von:
- reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m².
Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einleitung
- nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und
- außerhalb von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung oder Verdachtsflächen erfolgt.
Bei der erlaubnisfreien Versickerung ist damit kein wasserrechtliches Verfahren mehr notwendig. Die Nutzungsberechtigten haben sich natürlich weiterhin im Vorwege zur Erfüllung der abwassersatzungsrechtlichen Anforderungen an die abwasser-beseitigungspflichtige Körperschaft zu wenden.