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Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen


Wir regeln die Nutzung der Gewässer so, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Außerdem ist es unser Ziel, dass der Zustand der Gewässer weiter verbessert wird.

Wenn Sie eine der nachfolgend genannten Maßnahmen planen, so müssen Sie bei uns einen entsprechenden Antrag stellen.


Einleitung in ein Oberflächengewässer (z.B. Graben, Fluss)

Wenn Sie Niederschlagswasser, dass auf befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, oder gereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen in einen Graben, einen Bach oder in ein stehendes Oberflächengewässer einleiten wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Diese muss von Ihrer Gemeinde bei uns beantragt werden. Sie geben also Ihren Antrag bei der Gemeinde ab, die ihn dann bei uns einreicht.

Sie selbst müssen nur dann den Antrag direkt bei uns stellen, wenn Sie gereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen einleiten wollen und wenn Ihre Gemeinde die Beseitigungspflicht in der Abwassersatzung auf die Grundstückseigentümer übertragen hat. Ob eine solche Übertragung in der gemeindlichen Abwassersatzung enthalten ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

In bestimmten Fällen sind Einleitungen erlaubnisfrei, so dass Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen müssen. Es handelt sich dabei um:

  • Einleitungen von Grundwasser, sofern es keine Stoffe enthält, die das Gewässer verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeiführen können,
  • Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser von
    - reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung oder
    - anderen Flächen in reinen und allg. Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1000 m³.

Bei rechtlichen Fragen oder Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte gern an Herrn Fürstenau.
Ihre Ansprechpartner für fachliche Fragen entnehmen Sie bitte der Bezirkseinteilung Team Wasser.

Bau oder Änderung einer Kleinkläranlage

Neben der zentralen Abwasserbehandlung, bei der das Abwasser in größeren Kläranlagen gereinigt wird, werden auf Dauer auch weiterhin rund 1 Prozent der Bevölkerung im Kreis Pinneberg ihr Abwasser dezentral in so genannten Kleinkläranlagen reinigen. Dabei handelt es sich um etwa 580 Kleinkläranlagen.

In Schleswig-Holstein sind aufgrund des § 44 Landeswassergesetz die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Regenwasser) im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet. Die Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung über die Abwasserbeseitigung (zentral oder dezentral). Sofern aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Anschluss einzelner Grundstücke oder Gemeindeteile an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage nicht oder nur schwer möglich sind, kann sie vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten das häusliche Abwasser in Kleinkläranlagen zu entsorgen haben.

Die Einleitung des gereinigten Schmutzwassers bedarf der Erlaubnis, die von uns erteilt und überwacht wird. Bei der Gemeinde verbleibt die Aufgabe der Fäkalschlammentsorgung. Die Erlaubnis wird von Ihrer Gemeinde bei uns beantragt. Sie geben also Ihren Antrag bei der Gemeinde ab, die ihn dann bei uns einreicht.

Kleinkläranlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden und hinsichtlich ihrer Reinigungsleistung den Stand der Technik gemäß Anhang 1, Größenklasse 1 der Abwasserverordnung einhalten. Weiterhin sind Kleinkläranlagen von Fachkundigen zu warten. Fachkundige sind Personen, die an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung verfügen und eine entsprechende Prüfungsbescheinigung vorlegen können.

Mit Datum vom 18. März 2008 wurde die DIN 4261 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt und im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 283) bekannt gemacht.

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte gern an Herrn Mau; bei Verwaltungsfragen bitte an Frau Schlüter.

Errichtung/ Veränderung einer Anlage an oder in einem Gewässer (z.B. Grabenüberfahrt)

Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern muss i.d.R. von uns vorab genehmigt werden.

Am häufigsten werden bei uns Anträge gestellt, um Gräben zu überbrücken oder für eine Überfahrt zu Grundstücken auf wenigen Metern Länge zu verrohren. Auch Anträge auf Sicherung von Ufer- und Grabenböschungen werden häufig eingereicht.

Soll ein Gewässer unterquert werden (Düker), so ist generell ein Mindestabstand von der Oberkante Rohr zur Grabensohle von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt auch bei verrohrten Gewässern. Bei Einhaltung dieses Abstandes und Anwendung des Horizontalbohrverfahrens ist die Gewässerunterdükerung nach Wasserrecht genehmigungsfrei.

Bei rechtlichen Fragen oder Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte gern an Frau Dölling.
Ihre Ansprechpartner für fachliche Fragen entnehmen Sie bitte der Bezirkseinteilung Team Wasser.

Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer

Wenn Sie Wasser aus einem Graben, einem Teich oder einem anderen Oberflächengewässer entnehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Dieses gilt nicht für die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck, die als "Gemeingebrauch" nach § 18 des Landeswassergesetzes erlaubnisfrei möglich ist.

Bei rechtlichen Fragen oder Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte gern an Frau Dölling
Ihre Ansprechpartner für fachliche Fragen entnehmen Sie bitte der Bezirkseinteilung Team Wasser.

Gewässerausbau (Herstellung/ Beseitigung/ Umgestaltung eines Gewässers oder Ufers)

Zu den so genannten Gewässerausbaumaßnahmen gehören auch kleinere Maßnahmen, wie z.B. Grabenverrohrungen oder Grabenverlegungen und die Veränderung eines Gewässerufers. Flussbegradigungen und Uferbefestigung, die vor einigen Jahrzehnten noch häufig vorgenommen wurden, werden heute im Regelfall nicht mehr geplant und genehmigt. Häufiger sind dagegen Maßnahmen der naturnahen Gestaltung von Fließgewässern.

Wird bei uns ein Antrag auf Gewässerausbau gestellt, führen wir ein Planfeststellungsverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durch.

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 67, 68 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Hiernach sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, dass das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

Bei rechtlichen Fragen oder Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte gern an Frau Dölling.
Ihre Ansprechpartner für fachliche Fragen entnehmen Sie bitte der Bezirkseinteilung Team Wasser.


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