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Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
wenn Ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig wird, ist eine schulärztliche Untersuchung erforderlich. Diese Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben* und muss wahrgenommen werden - dies betrifft auch Kinder, die an Privatschulen eingeschult werden.
Auch zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember geborene Kinder, die erst im Einschulungsjahr sechs Jahre alt werden, (sogenannte schulberechtigte „Kann“-Kinder), benötigen eine schulärztliche Untersuchung, wenn sie vorzeitig eingeschult werden sollen.
Die örtlich zuständigen Grundschulen melden in jedem Jahr die schulpflichtig einzuschulenden Kinder bei uns zur Untersuchung an.
Sollten Sie erst nach dem 15. August des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres in unser Kreisgebiet gezogen sein, oder wenn Sie Ihr Kind vorzeitig einschulen möchten, kontaktieren Sie bitte die für Ihren Wohnort zuständige Grundschule, damit sie Ihr Kind bei uns zur Untersuchung anmeldet.
Da zum kommenden Einschulungsjahrgang voraussichtlich wieder mehr als 3300 Kinder eingeschult werden, haben Sie bitte Geduld und warten unsere Einladung ab, die Sie mit der Post erreichen wird.
Bei der Untersuchung, die etwa 90 Minuten dauern wird, geht es darum, vor Beginn der Schulzeit den einschulungsrelevanten Entwicklungsstand Ihres Kindes festzustellen und gegebenenfalls eine individuelle Förderung empfehlen zu können.
Wir benötigen in diesem Zusammenhang das Vorsorgeheft und den Impfpass Ihres Kindes.
Ferner wird Ihnen mit unserem Einladungsschreiben ein sicherer Link zu einem Online-Fragebogen zugestellt. Bitte übermitteln Sie uns auf diesem Wege die Pflicht-Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte Ihres Kindes bereits vor dem Untersuchungstermin. Auch die Angabe Ihrer Telefonnummer ist für das weitere Vorgehen sehr hilfreich, insbesondere, falls Termine kurzfristig geändert oder abgesagt werden müssen.
Das schulärztliche Ergebnis der Untersuchung hat beratenden Charakter und ist im Hinblick auf gesundheitlich begründete Beurlaubungen schulpflichtiger Kinder oder zur Frage der Einschulung schulberechtigter „Kann“- Kinder nicht bindend. Es entscheidet nicht darüber, ob Ihr Kind die Schule besuchen wird, oder nicht - diese Entscheidung trifft nach dem Schulgesetz für Schleswig-Holstein ausschließlich die Leitung der Grundschule bzw. das Schulamt.
Bei Fragen zur Untersuchung erreichen Sie die für Ihre Grundschule zuständige Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes gemäß der Zuständigkeitenliste für Einschulungsuntersuchungen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn Ihr Anruf während laufender Untersuchungen nicht sofort beantwortet werden kann. Nutzen Sie dann gern den Anrufbeantworter oder senden Sie uns eine Mail.
Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Kind kennenzulernen!
Team Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
*Rechtsgrundlage: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG vom 24.01.2007, zuletzt geändert 01.03.2022), insbesondere § 27 sowie die Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben (Verordnung vom 11.06.2018, gültig ab 26.05.2018 bis 31.07.2025)
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