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Bekanntmachung: Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009


Bekanntmachung 2009-02-18

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters vom 17. Februar 2009 - RI-02-1/BW09

Bei der am 27. September 2009 stattfindenden Wahl zum 17. Deutschen Bundestag bildet das Gebiet des Kreises Pinneberg den Wahlkreis 7 Pinneberg.
Das Büro des Kreiswahlleiters befindet sich in der Lindenstr. 13 (Kreishaus), Zm. 290, in 25421 Pinneberg (Tel.: 04101 / 212-270).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere §§ 15 und 18 bis 29 des Bundeswahlgesetzes -BWG- i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.7.93 (BGBl. S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17. März 2008 (BGBl. S. 394) und §§ 32 bis 44 der Bundeswahlordnung -BWO- i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.04.02 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.12.08 (BGBl. S. 2378).

Aufgrund des § 32 Abs. 1 BWO wird hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen (Unmittelbare Bewerber) aufgefordert.

Die Kreiswahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen müssen spätestens am

23. Juli 2009 um 18.00 Uhr
(Ausschlussfrist)

beim Kreiswahlleiter (Lindenstr. 13, 25421 Pinneberg) eingereicht sein.

Damit etwaige Mängel rechtzeitig behoben werden können (§ 25 BWG), bitte ich, die Wahlvorschläge mit den vorgeschriebenen Anlagen möglichst so frühzeitig einzureichen, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Frist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 25 BWG weise ich besonders hin.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mind. 5 Abgeordneten vertreten waren, können Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl - also spätestens am 29. Juni 2009 (Ausschlussfrist) - dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 BWG). Diejenigen Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl vorher nicht anzuzei-gen brauchen, stellt der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich spätestens am 72. Tag vor der Wahl, also bis zum 17. Juli 2009 fest (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 BWG).

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anl. 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und
Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-
wendet, auch diese; bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stv. Vertrauensperson enthalten.

Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Kreiswahlvorschläge gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht).

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mind. 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landes-verband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außer vom Vorstand des Landesverbandes von mind. 200 im Kreis Pinneberg Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auch andere Kreiswahlvorschläge bedürfen der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von mind. 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind gem. § 34 Abs. 4 BWO auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung ausgegeben werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin bzw. des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Un-terschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anl. 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

2. eine Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16,

3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

a. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin bzw. der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Nie-derschrift soll nach dem Muster der Anl. 17 gefertigt, die Versicherung an Ei-des Statt nach dem Muster der Anl. 18 abgegeben werden,

b. eine Versicherung an Eides Statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anl. 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mind. 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.


Pinneberg, den 17.02.2009
Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 7 Pinneberg

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