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Aufenthaltstitel für Ukraine-Geflüchtete verlängert bis März 2026


Die knapp 4.500 Geflüchteten aus der Ukraine, die zurzeit im Kreis Pinneberg leben, werden in den kommenden Wochen Post von der Zuwanderungsbehörde bekommen. Der Grund dafür: Ihr Schutzstatus wird erneut automatisch um ein Jahr verlängert.

Allen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine hatte der Europäische Rat einen Schutzstatus befristet bis zum 4. März 2024 erteilt, der im Jahr 2024 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert wurde. Nachdem der Europäische Rat den Schutzstatus nun um ein weiteres Jahr verlängert hat, gelten auch die Aufenthaltstitel bis zum 4. März 2026. Die Betroffenen brauchen keine Verlängerung bei der örtlichen Zuwanderungsbehörde zu beantragen und benötigen auch keinen neuen Aufenthaltstitel.

Gleichzeitig gilt auch die dazugehörige Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fort sowie eine eventuelle Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein. Die Schutzsuchenden können mit dem bisherigen Aufenthaltstitel weiterhin Leistungen beanspruchen und sind berechtigt, innerhalb des Schengen-Raumes zu reisen.

Dies geht zurück auf eine Entscheidung des Bundes, der hiermit den Aufwand sowohl für die Geflüchteten aus der Ukraine als auch für die Verwaltung gering halten will.

Offiziell heißt das so: 

Laut Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) gilt jede Aufenthaltserlaubnis gemäß §24 AufenthG (Kriegsvertriebene aus der Ukraine), die am 01.02.2025 gültig ist, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie 

  1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

   
Medieninformation vom 12.02.2025


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