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Veröffentlichungen Pressemitteilungen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte in SH
Die Landesarbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten in Schleswig-Holstein (LAG) lobt den Beschluss zur Festlegung der Arbeitszeit für hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags, dass die gesetzliche Vorgabe der Vollzeitbeschäftigung von hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragte in die Gemeinde-, Kreis- und Amtsordnung aufgenommen wird, sichert zukünftig eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Bestellung von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im ganzen Land.
„Wir haben die Gesetzesinitiative der Landesregierung ausdrücklich begrüßt“, so Yvonne Deerberg, Gleichstellungsbeauftragte Stadt Preetz, „schon seit vielen Jahren fordern wir, die Qualitätsstandards so abzusichern, dass die Gleichstellungsbeauftragten auch real in die Lage versetzt werden, den gesetzlichen Auftrag der „Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frau und Mann“ zu erfüllen.“
„Durch die gesetzliche Klarstellung und die (hoffentlich baldige) folgende Umsetzung in den Kommunen wird Gleichstellungsarbeit vor Ort einen Sprung machen“, sagt Tinka Frahm, Gleichstellungsbeauftragte Kreis Pinneberg. „Gleichstellungsarbeit ist eine Querschnittsaufgabe und ohne die nötigen (Zeit-) Ressourcen, kann diese Arbeit - wie jede andere wichtige Funktion auch - nur im eingeschränkten Maße durchgeführt werden.“
„Das Missverständnis, dass Gleichstellungsarbeit in Vollzeit zu Vereinbarkeitsproblemen führen könnte, ist sehr schnell ausgeräumt. Einige Teilzeitkolleginnen würden sofort aufstocken - andere würden sich die Stelle teilen, genauso wie in anderen Bereichen einer Verwaltung. Es wäre ein Witz, wenn Teilzeitmodelle gerade in unserer Branche nicht möglich sein sollten“, ergänzt Verena Balve, Gleichstellungsbeauftragte Stadt Flensburg.
Pressemitteilung der Landesarbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten in S.-H. vom 06.03.2017
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