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Das Aufstallungsgebot für Hausgeflügel wird für einen großen Teil des Kreisgebiets aufgehoben. Ab Donnerstag, 22. April gelten die Regelungen nur noch für bestimmte Risikogebiete im Kreis Pinneberg entlang der Elbe und der Pinnau. Geflügelausstellungen, -märkte und - veranstaltungen ähnlicher Art bleiben im gesamten Kreisgebiet weiterhin verboten.
Weil in den letzten sechs Wochen keine weiteren Fälle des hochpathogenen aviären Influenza-Virus (HPAIV) des Subtyps H5 bei Wildvögeln im Kreis Pinneberg nachgewiesen worden sind, hat das Veterinäramt des Kreises die Risiken der Vogelgrippe für das Kreisgebiet neu bewertet und mit dem zuständigen Landesministerium abgestimmt. Besonders gefährdet und vor einem Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögeln zu schützen sind demnach nur noch Geflügelhaltungen:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) dürfen nur gehalten werden
Für das übrige Kreisgebiet, für das kein überdurchschnittliches Risiko von Infektionen mit dem hochpathogenen aviären Influenza-Virus nach derzeitiger Risikobewertung mehr besteht, wird die mit der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 20/4 vom 10.11.2020 angeordnete Aufstallungspflicht von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten aufgehoben.
Zur Einhaltung der Grundregeln der Biosicherheit sind alle Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Eine Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen (Hygienevorschriften) für Geflügelhaltungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig- Holstein (MELUND) trat am 12.11.2020 in Kraft. Zusätzlich hat das MELUND Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltungen (unter 1000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen zur Einhaltung der vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen erlassen.
Medieninformation vom 22.04.2021
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