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Erleichterung für einige Geflügelhalter


Das Aufstallungsgebot für Hausgeflügel wird für einen großen Teil des Kreisgebiets aufgehoben. Ab Donnerstag, 22. April gelten die Regelungen nur noch für bestimmte Risikogebiete im Kreis Pinneberg entlang der Elbe und der Pinnau. Geflügelausstellungen, -märkte und - veranstaltungen ähnlicher Art bleiben im gesamten Kreisgebiet weiterhin verboten.

Weil in den letzten sechs Wochen keine weiteren Fälle des hochpathogenen aviären Influenza-Virus (HPAIV) des Subtyps H5 bei Wildvögeln im Kreis Pinneberg nachgewiesen worden sind, hat das Veterinäramt des Kreises die Risiken der Vogelgrippe für das Kreisgebiet neu bewertet und mit dem zuständigen Landesministerium abgestimmt. Besonders gefährdet und vor einem Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögeln zu schützen sind demnach nur noch Geflügelhaltungen:

  • in den Gemeinden Haselau, Haseldorf, Hetlingen, Holm, Neuendeich, Seester und Seestermühe und der Stadt Wedel in einem 3.000 m breiten Zonenstreifen zur Elbe
  • in den Gemeinden Haselau, Moorrege, Neuendeich, Seestermühe und der Stadt Uetersen in einem Gebiet mit einem Abstand von weniger als 500 m zur Pinnau zwischen Uetersen (Moorreger Chaussee) und der Mündung in die Elbe
Für diese Bereiche gilt:

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) dürfen nur gehalten werden

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung (z.B. Voliere), die aus einer nach oben gegen Einträge gesicherten und seitlich überstehenden dichten Abdeckung sowie gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzungen bestehen muss (Schutzvorrichtung), oder
  • alternativ zu Punkt 2 zusätzlich zu einer dichten Abdeckung nach oben mit Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln bei den Seitenbegrenzungen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 25 mm.

Für das übrige Kreisgebiet, für das kein überdurchschnittliches Risiko von Infektionen mit dem hochpathogenen aviären Influenza-Virus nach derzeitiger Risikobewertung mehr besteht,  wird die mit der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 20/4 vom 10.11.2020 angeordnete Aufstallungspflicht von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten aufgehoben.

Weiterhin gilt:

Zur Einhaltung der Grundregeln der Biosicherheit sind alle Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Eine Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen (Hygienevorschriften) für Geflügelhaltungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig- Holstein (MELUND) trat am 12.11.2020 in Kraft. Zusätzlich hat das MELUND Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltungen (unter 1000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen zur Einhaltung der vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen erlassen.

 
Medieninformation vom 22.04.2021


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