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Nach Geflügelpest-Ausbruch im Kreis Steinburg: Stallpflicht auch in Teilen des Kreises Pinneberg


Nachdem es am Wochenende in einem Putenhaltungs-Betrieb in der Gemeinde Süderau im Kreis Steinburg zu einem Ausbruch der Geflügelpest gekommen ist, gelten ab sofort auch für Geflügelhaltungen in Teilen des Kreises Pinneberg zahlreiche Auflagen. Dazu gehören unter anderem die Stallpflicht, ein Verbringungsverbot für Vögel, Geflügelfleisch und Eier sowie ein Verbot von Geflügelausstellungen.

Die Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass sich die hochansteckende Influenza-Virus unter den Vögeln nicht weiterverbreiten kann. In dem Betrieb in Süderau musste aufgrund der Tierseuche am Sonntag der gesamte Bestand von 11.000 Puten getötet werden.

Der Kreis Pinneberg hat eine Allgemeinverfügung über die Schutz-Maßnahmen innerhalb der Überwachungszone veröffentlicht, die ab sofort und bis auf Weiteres für private wie gewerbliche Haltungen von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Laufvögeln gilt.

Folgende Gebiete im Kreis Pinneberg sind von den Regelungen betroffen, weil sie zur Überwachungszone gehören:

Raa-Besenbek, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Brande-Hörnerkirchen, Westerhorn, Osterhorn sowie die Teile von Groß Offenseth-Aspern nördlich der L113 und westlich der L112, außerdem innerhalb der Stadt Elmshorn der Bereich nördlich der Krückau (Postleitzahlenbezirk 25335).

Hier die Regeln in Kurzfassung:

  • Anzeigepflicht: Wer eine der oben genannten Vogelarten hält, muss die Anzahl der Tiere – wenn nicht schon geschehen – beim Veterinäramt des Kreises anmelden. Jedes verendete Tier ist dort ebenfalls zu melden. Kontakt: tierseuche@kreis-pinneberg.de
  • Aufstallung: Die oben genannten Vogelarten müssen in geschlossenen Ställen bleiben. Es darf kein Wildvogel in die Ställe eindringen können.
  • Verbringungsverbote: Frisches Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel dürfen Schlachthöfe und Wildbearbeitungsbetriebe nicht verlassen. Vögel, Geflügelfleisch, Eier und sonstige tierische Nebenprodukte dürfen aus Geflügelhaltungen weder heraus- noch in diese hineingebracht werden.
  • Kontrolle des Bestands: Geflügelhaltungen müssen einmal täglich auf klinische Veränderungen begutachtet werden. Bei Auffälligkeiten (geringere Bewegungsintensität, Rückgang der Legeleistung, Todesfälle) muss das Veterinäramt informiert werden.
  • Kontrolle des Personenverkehrs: Betriebe müssen protokollieren, wenn eine betriebsfremde Person Zugang zu der Tierhaltung hatte.
  • Biosicherheitsmaßnahme I: Ställe und sonstige Standorte von Geflügelhaltungen dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden, die danach gereinigt oder entsorgt wird. Vor Betreten und nach Verlassen der Stallungen sind die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Biosicherheitsmaßnahme II: Es ist strikt zu trennen zwischen Stallkleidung und Straßenkleidung.
  • Biosicherheitsmaßnahme III: Zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren im Betrieb und um den Betrieb herum sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  • Tierkörperbeseitigung: Kadaver in Geflügelhaltungen müssen vom zuständigen Verarbeitungsbetrieb Rendac Jagel fachgerecht beseitigt werden.
  • Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln: Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.
  • Reinigung von Transportmitteln: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel oder tierische Erzeugnisse dieser Vögel in Berührung gekommen sind, müssen nach jeder Nutzung gereinigt und desinfiziert werden.

Detaillierte Informationen zu den einzuhaltenden Regeln finden sich in der Allgemeinverfügung auf der Webseite des Kreises Pinneberg: https://www.kreis-pinneberg.de/Tierseuchenrechtliche+Allgemeinverf%C3%BCgung+20240205+.html

Für Rückfragen steht das Veterinäramt des Kreises zu Verfügung unter Telefon: 04121-4502-2206 oder per Mail: vetamt@kreis-pinneberg.de

Medieninformation vom 5.2.2024

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