Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Änderung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Durchführung von Geflügel- und Taubenausstellungen zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Pinneberg vom 10.11.2016


Bekanntmachung 20170406-2

Aufgrund der §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16.Juli 2014 (GVOBl. S. 141) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 3, 13 Abs. 1 und 2 und § 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl I S. 1212) in der zurzeit geltenden Fassung und des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 05. April 2017 zur risikobasierten Teilaufstallung von Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung und des weiteren Verbots der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und Tauben gemäß § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den §§ 165 und 166 des Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 234, 534) in der zurzeit geltenden Fassung wird Folgendes angeordnet:

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Durchführung von Geflügel- und Taubenausstellungen zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Pinneberg vom 10.11.2016 wird wie folgt geändert:

Die kreisweite Aufstallungspflicht wird in eine Teilaufstallung geändert.

1. Als Aufstallungs- bzw. Risikogebiete mit weiterhin bestehender Aufstallpflicht für Geflügel gelten ab sofort die in der anliegenden Karte gelb markierten Gebiete:

 
a) Ein 3000 m breiter Zonenstreifen zur Elbe

betroffene Städte und Gemeinden:

  • Seestermühe
  • Seester
  • Neuendeich
  • Haselau
  • Haseldorf
  • Hetlingen
  • Holm
  • Wedel

b) Gebiete mit einem Abstand von weniger als 500 m zur Pinnau zwischen Uetersen (Moorreger Chaussee) und der Mündung

betroffene Städte und Gemeinden:

  • Seestermühe
  • Haselau
  • Neuendeich
  • Moorrege
  • Uetersen

In diesen Gebieten (Aufstallungs- und Risikogebieten) dürfen zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) weiterhin ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), 

gehalten werden.

2. Für das übrige Kreisgebiet wird die Aufstallungspflicht mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Für dieses Gebiet gelten für Besitzer von Geflügel folgende Maßnahmen:

  1. Die Fütterung des Geflügels darf ausschließlich im Stall oder unter einem Dach erfolgen, so dass gemäß § 3 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben; Futterreste sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen.
  2. Ein Tränken des Geflügels darf ebenfalls nur geschützt vor Wildvögeln erfolgen. Das Tränkwasser darf entsprechend § 3 Nr. 2 Geflügelpest-Verordnung keinem natürlichen Oberflächenwasser entnommen werden.
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind gemäß § 3 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  4. Das Geflügel darf keinen Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen haben, welche auch für Wildvögel zugänglich sind.
Begründung:

Die Änderung der Allgemeinverfügung der Anordnung der Aufstallung von Geflügel ist auf avifaunistische Betrachtungen des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig Holstein zurückzuführen. Nach der Risikoeinschätzung des FLI vom 31.03.2017 wird das Risiko in Gebieten, in denen für längere Zeit keine HPAIV H5-Nachweise sind und keine Wasservogelansammlungen beobachtet werden, erstmals als gering eingestuft. Damit kann für einige Gebiete innerhalb des Kreises Pinneberg die Aufstallungspflicht aufgehoben werden, sofern bestimmte Vorsichtsmaßnahmen, wie unter Ziffer 2 Nr. 1-4 genannt, eingehalten werden.

Eine Aufstallung in Regionen mit hoher Wasservogeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast- und sammelplätzen, bei hoher Geflügeldichte und um bestehende HPAIV-Fundorte ist allerdings weiterhin erforderlich und betrifft das unter Ziffer 1 beschriebene Gebiet.

Die Anordnung, dem Geflügel den Zugang zu Wasserstellen, welche auch für Wildvögel zugänglich sind, zu verwehren, erfolgt auf Grundlage von § 65 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 11 Tiergesundheitsgesetz. Sie ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich, solange Nachweise von Geflügelpestviren in der Wildvogelpopulation geführt werden.

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verzichtet.

Sofortige Vollziehung:

Für die vorstehenden Gebietsfestlegungen und Anordnungen wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

Begründung:

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat. Bei ungünstigen Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet.

Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle not-wendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können, da es aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die getroffenen Anordnungen diesen auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss.

Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren. Die obigen Anordnungen sind geeignet, eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nach aktueller fachlicher Risikobeurteilung derzeit nicht ersichtlich, sodass die Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse gegenüber die sonstigen Interessen von Geflügelhaltern oder Dritten in den oben genannten Restriktionszonen der Vorrang gegeben werden muss. Da die Maßnahmen zum Schutz hoher Rechtsgüter angeordnet worden sind, müssen die Interessen der Tierhalter an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs zurückstehen. Die Gefahr der Einschleppung und/oder Weiterverschleppung der Seuche insbesondere in die (Nutz-) Tierhaltungen und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Öffentliche Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben. Die Anordnung wird wirksam mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Hinweise:

Die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen entsprechend der

bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen gemäß § 64 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.

Diese Allgemeinverfügung bleibt wirksam, bis sie schriftlich widerrufen oder durch eine noch zu erlassende und amtlich bekannt gemachte Tierseuchenverordnung ersetzt oder geändert wird.

Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten bleibt bis auf weiteres verboten.

Ihre Rechte:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreis Pinneberg, - Der Landrat -, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzulegen. Eine Einlegung des Widerspruchs per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig.

Der Widerspruch kann jedoch auch erhoben werden durch E-Mail mit qualifiziert elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz -SigG- vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876; dort insbesondere: § 2 Nr. 3 SigG) in der jeweils gültigen Fassung an vet-amt@kreis-pinneberg.de, durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666; dort insbesondere: § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz) in der jeweils gültigen Fassung an info@kreis-pinneberg.de-mail.de.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können Sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 stellen.

 
Elmshorn, den 06.04.2017
 
Kreis Pinneberg
Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
gez. Dr. Antje Lange
(Amtstierärztin)

Anlage

Webseiten-ID: 20001456